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Gillrath GmbH & Co. KG – AGB

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

AGB, Liefer- und Zahlungsbedigungen

Stand Okt. 2022

§ 1 Allgemeines

Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des Verkäufers. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen werden nur dann verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind. Im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr gelten diese AGB nach Maßgabe des §9.

§ 2 Angebote

(1) Angebote sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend. Preise verstehen sich ab Lieferwerk.

(2) Ziegelerzeugnisse sind homogene Massengüter, die in einem natürlichen Brennprozess hergestellt werden. Muster jeder Art und Größe, Proben, Abbildungen und Beschreibungen gelten daher als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen berechtigen nicht zu Beanstandungen.

§ 3 Lieferung und Gefahrübergang

(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk.

(2) Die Gefahr geht mit der Verladung auf den Käufer über.

(3) Vereinbarte Anlieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Sie setzt Befahrbarkeit der Entladestelle mit schwerem Lastzug und geeignete Entlademöglichkeit voraus. Der Käufer haftet für Schäden, die entstehen, wenn diese Voraussetzungen fehlen. Dies gilt auch, wenn das Lieferfahrzeug aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht unverzüglich oder nicht sachgemäß entladen wird.

§ 4 Lieferzeit, Lieferbedingungen und Kostensteigerungen

(1) Verbindliche Liefertermine bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung.

(2) Unvorhersehbare höhere Gewalt und andere unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, zu denen u.a. auch Material-, Energie-, Arbeitskräfte- und Transportraum-Mangel, Produktionsstörungen einschließlich Fehlbrand, Arbeitskampf, Lieferfristenüberschreitungen von Vorlieferanten, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen usw. gehören können, die den Verkäufer außerstande setzen, seine Lieferverpflichtungen zu erfüllen, befreien ihn für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung voll von seiner Liefer- oder Leistungspflicht. In diesen Fällen ist er – unbeschadet des §8 dieser AGB – zu schadensersatzfreiem Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Verkäufer wird den Käufer über das Eintreten eines solchen Falles unverzüglich unterrichten.

(3) Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Kostensteigerungen ein, insbesondere für Energie und Personal, die in ihrem Ausmaß nicht vorhersehbar waren und ein Festhalten am vereinbarten Preis unzumutbar machen, so werden die Parteien über den Preis neu verhandeln.

(4) Vom Verkäufer in Verkehr gebrachte Verpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen in seinen Betriebsstätten zurückgenommen, sofern sie restentleert und nicht verschmutzt sind und vom Käufer bzw. auf dessen Kosten sortiert angeliefert werden.

(5) Soweit künftig weitere belastende Steuern, Abgaben irgendwelcher Art oder sonstige, sich aus Gesetzen, Rechtsverordnungen oder behördlichen Bestimmungen oder Anordnungen ergebende Belastungen, die die Herstellung, den Verkauf, den Transport, die Beschaffung von Klinkern betreffen wirksam werden sollten, werden diese in der jeweiligen Höhe vom Kunden getragen.

§ 5 Zahlung

(1) Der Kaufpreis ist beim Empfang der Ware zu zahlen.

(2) Bei Vereinbarung eines Zahlungsziels sind die Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

(3) Die Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt nur erfüllungshalber. Diskont. Spesen und Kosten trägt der Käufer

(4) Der Verkäufer ist berechtigt dem Käufer vom Verzugstage an die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Er kann auch vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn der Käufer die Lieferung zu Recht beanstandet hat.

(5) Bei begründetem Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers ist der Verkäufer berechtigt weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundete – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und sofortige Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und zwar auch für hereingekommene Wechsel.

(6) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

§ 6 Mängelrüge, Gewährleistung

(1) Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen. Erkennbare Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen sind dem Verkäufer spätestens innerhalb einer Woche, in jedem Falle aber vor Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung schriftlich anzuzeigen. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei Entnahmen für Materialprüfungen zu geben.

(2) Maßgeblich für die zu liefernden Erzeugnisse sind die einschlägigen DIN-Normen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der DIN-Normen stellen nur eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit dar. Die bei Herstellung, Transport oder Verarbeitung grobkeramischer Erzeugnisse auftretenden geringfügigen Schäden, Farbabweichungen oder Ausblühungen, die die übliche Verwendbarkeit nicht erheblich beeinträchtigen, können ebenso wenig beanstandet werden wie handelsüblicher Bruch!

(3) Bei fristgerechter berechtigter Mängelrüge kann der Verkäufer nach seiner Wahl unentgeltlich nachbessern, neu liefern oder die Leistung neu erbringen. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserungen fehl oder erfordern einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach §8 vom Vertrag zurücktreten.

(4) Bei Mängelrügen über deren Berechtigung keine Zweifel bestehen, darf der Käufer Zahlungen nur in einem Umfang zurückbehalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht ist der Verkäufer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen ersetzt zu verlangen.

(5) Sachmängelrügen verjähren in 2 Jahren.

§ 7 Eigentumsvorbehalt und Forderungssicherung

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware).

(2) Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung durch den Käufer erfolgt im Auftrage des Verkäufers, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Soweit der Verkäufer nicht bereits kraft Gesetzes Eigentum oder Miteigentum erlangt, überträgt der Käufer dem Verkäufer schon jetzt im Werte der Vorbehaltsware Miteigentum an der hieraus entstehenden Sache und verwahrt diese als Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verkäufer.

(3)Veräußert der Käufer Vorbehaltsware oder baut er sie in ein Grundstück ein, so tritt er dem Verkäufer schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen im Werte der Vorbehaltsware mit allen Rechten einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherheitshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Ist der Käufer Eigentümer des Grundstücks, so erfasst die Vorausabtretung in gleichem Umfang die aus der Veräußerung des Grundstücks, so erfasst die Vorausabtretung in gleichem Umfang die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen. Die Voraussetzung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen des Käufers.

(4) Unter der Voraussetzung des Übergangs des Miteigentums und der Forderungen sowie unter Vorbehalt des Widerrufs ermächtigt der Verkäufer den Käufer, Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsverkehr zu veräußern, zu verarbeiten und abgetretene Forderungen einzuziehen. Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändungen, Sicherungsübereignung oder weitere Abtretung ist der Käufer nicht berechtigt.

(5) Der Käufer ist verpflichtet den Verkäufer unverzüglich über jede Art von Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen zu unterrichten sowie ihm die für die Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

(6) Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nach oder entstehen begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit so hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers die Vorbehaltsware herauszugeben sowie die abgetretenen Forderungen bei gleichzeitigem

Erlöschen der Einziehungsermächtigung offenzulegen und dem Verkäufer alle zur Einziehung dieser Forderungen erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu geben. In diesem Falle wird der Verkäufer hiermit vom Käufer ermächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.

(7) Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts die Ziegeleierzeugnisse zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

(8) Der Verkäufer ist auf Verlangen des Käufers verpflichtet, eingeräumte Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freizugeben, soweit deren Wert seine Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

§ 8 Sonstige Schadensersatzansprüche

(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (im folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

(2) Dieses gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen Verletzung des Leben, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung des Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(3) Soweit dem Käufer nach diesem Paragraphen Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Mängelansprüche geltenden Verjährungsfristen gemäß § 6(5).

§ 9 Geltung für Verbrauchsgüterkauf

Für Rechtsgeschäfte, die weder den Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns noch eine juristische Person des öffentl. Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens betreffen, werden diese AGB mit folgenden Maßgabe verwendet:

§ 3 (2) gilt nicht bei Versendungskauf (§474 Abs. 2iVm § 447 BGB)

Die nach §4 (3) mögliche Verhandlung über eine Preiserhöhung setzt voraus, dass zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Lieferzeitpunkt mindestens 4 Monate liegen.

§ 5 (4) gilt mit der Maßgabe, dass 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet werden können.

Die Anzeigenpflicht des § 6(1) gilt für alle offensichtlichen Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen. Für alle anderen Mängelrügen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 6 (5) gilt nach Maßgaben der gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

§ 10 Rücknahme von Ware

1) Bei Klinkern ist eine Rückaufnahme von zu viel gelieferten Klinkern grundsätzlich und solange nichts vorab schriftlich vereinbart, ausgeschlossen. Beim Restabruf sollte nur noch die Bedarfsmenge abgerufen werden, um zu viel gelieferte Paletten zu vermeiden. Bei vereinbarter Rücknahme der ungeöffneten Paletten Klinker wird jedoch nur unter Abzug von 25% Bearbeitungsgebühr und ggf. einer Fracht eine Gutschrift erstellt. 

(2) Bei auftragsbezogen und individuell hergestellten Riemchenprojekten ist die Rücknahme von Riemchenmengen grundsätzlich ausgeschlossen. Die vorherige Mengenberechnung ist essenziell, um Mehrmengen an Riemchen zu vermeiden.

(3) Bei individuell und speziell hergestellten Klinkern oder Riemchen mit besonderen Kundenwünschen ist eine Rücknahme, aufgrund des hohen Produktionsaufwands grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferwerks.

(2) Gerichtsstand auch für Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, ist sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Sitz des Verkäufers.

(3) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenverkehr (CISG).

 

Auftrags- und Lieferbedingungen

Lagerware:

Wenn bestellte Ware nicht innerhalb von zwei Wochen abgeholt wird, ist ein Weiterverkauf möglich.

Gefertigte Ware, die auftragsbezogen hergestellt wurde, muss komplett und innerhalb von acht Wochen abgenommen werden. Ab der neunten Woche werden je angefangene Woche 100,- € netto Lagerkosten berechnet. Die Laufzeit der 8 Wochen beginnt mit unserer Information über die Fertigstellung der Klinker.

Wenn die Ware, an der Baustelle, umgeladen werden muss, berechnen wir 75,- € netto pauschal.

Für entstehende Wartezeit an der Baustelle berechnen wir für jede angefangene Stunde 60,- € netto.

Unsere Paletten werden mit 9,50 € pro Stück berechnet. Bei Rückgabe (keine Abholung durch uns) werden Ihnen die Paletten in Höhe von 2,50 € gutgeschrieben, sofern die Paletten wiederverwendbar sind. Die Paletten sind nicht skontofähig. Bei Abholung durch uns, nach Abschluss der Baustelle können nur 1,50 € pro Leerpalette gutgeschrieben werden.

Es besteht jedoch die Möglichkeit bei jeder Steinlieferung der laufenden Baustelle Leerpaletten mit zurück zu geben.

Sollte vor Fertigung der Klinker ein Auftrag storniert werden, fallen Stornogebühren von 50,- € netto pauschal an. Nach einer auftragsbezogenen Fertigung der Klinker ist eine Stornierung nicht mehr möglich und es besteht eine Abnahmepflicht.

Für jeden Kran Hub wird 2,50 € netto Entladekosten berechnet sofern keine pauschale Fracht oder anderweitige Frachtvereinbarungen getroffen wurden. (Bei Stapler- Entladung fallen keine Kosten an.)

Jeder Abruf zur Lieferung sollte mindestens eine Woche vor dem gewünschten Lieferzeitpunkt getätigt und bestätigt werden.

Eine Rücknahme von Ware ist grundsätzlich und sofern nicht anders vereinbart ausgeschlossen. Daher ist eine genaue Berechnung der Menge zwingend erforderlich. Bei Retouren wird eine Frachtgebühr abgezogen sowie Bearbeitungskosten und Einlagerungskosten von 25%. Daher ist eine volle Erstattung des Betrags nicht möglich. (Aufwandsbezogene Kalkulation)

Wenn wir Ihnen eine Gutschrift erstellen und diese zurücküberweisen müssen, ziehen wir Ihnen einen Pauschal-Betrag von 45,- € netto ab. Bei Verrechnung der Gutschrift mit einer anderen Rechnung fallen keine Kosten an.

Musterkartons, die zur Auftragserteilung führen, werden nicht berechnet. Andernfalls berechnen wir für Verpackung und Versand 9,50 € netto pauschal je Musterkarton.

Bearbeitungsgebühr (25,- € netto pauschal):

– Umschreiben von Rechnungen

-Erneuter Versand von Rechnungsunterlagen

Datenschutz:

Wir möchten unsere Kunden darauf aufmerksam machen, dass wir für die Anbahnung eines Geschäfts und die Abwicklung eben dieser Kundendaten erheben. Diese Daten kann der Kunde oder potentielle Kunde jederzeit einsehen und löschen lassen.

Die Daten und Unterlagen von Bewerbern, die sich um eine Stelle in unserer Firma bewerben, werden sechs Monate nach Beendigung des Bewerbungsverfahrens gelöscht oder vernichtet. Die Bewerber werden darüber informiert.

Energiekosten

Auf Grund der Einführung des CO2-Preises für Diesel, Benzin, Heizöl und Erdgas, welcher im Rahmen des Klimaschutzgesetzes der Bundesregierung 2020 beschlossen wurde, verteuern sich diese Produkte erheblich für uns im Einkauf.

Aktuell gibt es aber leider keine Alternative, um keramische Produkte ohne die Nutzung von Erdgas herzustellen, da Elektro-Öfen bei den aktuellen Strompreisen noch viel teurer wären und es noch kein klimaneutrales Wasserstoff in großen Mengen für Industrieanlagen gibt. Da der Preis derart hoch ist und in den nächsten Jahren noch steigen wird, sehen wir uns gezwungen diesen Preis an unsere Kunden teilweise weiterzugeben.

Auf Grund der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Russland und der Ukraine besteht das Risiko eines Gaslieferstopps nach Deutschland oder von enormen Preisveränderungen.

Sollte es hier, zu von uns nicht zu kontrollierenden Entwicklungen kommen, bitten wir um Verständnis für Lieferzeitenverschiebungen und Preisaufschlägen (gem. §4 (3) AGBs) bis hin zur Unerfüllbarkeit der Lieferung. Wir hoffen natürlich, dass keins dieser Szenarien eintritt.

Sollten Ereignisse und Umstände, wie z.B. kriegerische Ereignisse, Streik, Epidemien, Wettereinflüsse oder schlicht das Fehlen von Vorprodukten, deren Eintritt außerhalb des Einflussbereiches der Firma Gillrath GmbH & Co. KG liegt, die Verfügbarkeit von Waren und die Lieferfähigkeit reduzieren, so dass der Verwender seine vertraglichen Verpflichtungen unter anteiliger Berücksichtigung anderer Liefer- und Leistungsverpflichtungen nicht erfüllen kann, ist die Firma Gillrath GmbH & Co.KG für die Dauer der Störung und im Umfang Ihrer Auswirkungen von seinen vertraglichen Verpflichtungen entbunden und nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen.

Palettenregelung 2022

Unsere Paletten werden mit 9,50 € pro Stück berechnet. Bei Rückgabe (keine Abholung durch uns) werden Ihnen die Paletten in Höhe von 2,50 € gutgeschrieben, sofern die Paletten wiederverwendbar sind.

Kaputte Paletten können von uns nicht gutgeschrieben werden. Dies wird im Werk kontrolliert.

Bei Abholung durch uns, nach Abschluss der Baustelle, können nur 1,50 € pro Leerpalette gutgeschrieben werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit bei jeder Steinlieferung der laufenden Baustelle Leerpaletten mit zurück zu geben.

Es besteht unsererseits keine Pflicht die Leerpaletten mittels LKW abzuholen. Im Zweifel müssen diese also von Ihnen zu uns gebracht werden.

Die Paletten sind nicht Skonto fähig.